2. August 2018

40% EEG-Umlage für KWK-Eigenstromverwendung bleiben vorerst bestehen

Auch wenn die Regelungen aus dem Jahre 2017 bei der EEG-Umlage auf selbstgenutzten Strom wieder Bestand hat - die Regelungen ab 2019 sind weiterhin ungewiss.

Auch wenn für das Jahr 2018 finanzieller Schaden bei der EEG.Umlage-Erhebung abgewendet worden ist, so sind die zukünftigen Bestimmungen weiterhin unbekannt.
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Die Europäische Kommission hat am 1. August 2018 die von Deutschland geplante Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Der Beschluss der Kommission stützt sich auf eine Grundsatzvereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, am 7. Mai 2018 erzielt hatten (siehe "Einigung bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen erzielt").

Für KWK-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt, nach dem die EEG-Umlage bis 2017 jährlich erhöht wurde. Auf der Grundlage der am 1. August 2018 genehmigten Maßnahme wird im Einklang mit den Leitlinien für ein weiteres Jahr (2018) eine Übergangsregelung gelten, bevor die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben wird.

Auswirkung der verlängerten Übergangsregelung

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in - bewusst nicht publik gemachten - Verhandlungen erzielte Verlängerung der Übergangsregelung für neue KWK-Anlagen führt dazu, dass die Wirtschaftlichkeit der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen für das Jahr 2018 gewährleistet wird.
Dadurch ist sichergestellt, dass es für das Jahr 2018 zu keinen finanziellen Mehraufwendungen bei der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung aufgrund der zeitlichen Verzögerung der gesetzlichen Neuregelung kommt. Zuletzt war aufgrund der erheblichen zeitlichen Verzögerung beim sogenannten "100 Tage-Gesetz" darüber spekuliert worden, inwieweit eine rückwirkende gesetzliche Regelung für 2018 noch getroffen werden könnte (siehe Bericht des BHKW-Infozentrums).

Betreiber von neuen KWK-Anlagen, die seit dem 1.8.2014 in Betrieb gegangen sind, müssen auf Grundlage des EU-Kommissions-Entscheids vom 1.8.2018 für das Jahre 2018  für selbstgenutzten KWK-Strom lediglich 40% der vollständigen EEG-Umlage abführen. Diese Regelung gilt voraussichtlich für alle hocheffizienten KWK-Anlagen, die von §61b Nr. 2 EEG erfasst werden. Eine Leistungsbeschränkung scheint für die Verlängerung der Übergangszeit gemäß Pressemeldung nicht zu existieren.
Gemäß dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) erscheint es aber auch möglich, dass die grundsätzliche Vereinbarung vom 7. Mai 2018 zur Anwendung kommt. Betreiber von neuen KWK-Anlagen unter 1 MW sowie über 10 MW würden dann für 2018 eine 40%-ige EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung abführen müssen. Für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW würde eine Sonderreglung mit gleitenden EEG-Umlagehöhen gelten.
KWK-Anlagenbetreiber, die im Jahre 2018  für den selbstgenutzten Strom eine vollständige EEG-Umlage entrichtet haben, werden die Mehraufwendungen in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Übergangsregelung zeitnah zurückfordern können. Hierzu müsse aber erst die Beschlussfassung mit der Nummer SA.49522 über das Beihilfenregister zugänglich gemacht werden. Dies ist am 22. August 2018 geschehen.

Bewertung der verlängerten Übergangsregelung

Die nun erfolgte einjährige Verlängerung des Übergangszeitraums darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass schnellstmöglich eine Neuregelung der Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen gemäß § 61b Nr. 2 EEG erfolgen muss. Diese muss anschließend noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

Welche Bestimmungen im Jahre 2019 von den Betreibern neuer KWK-Anlagen eingehalten werden müssen, bleibt aber weiterhin ungeklärt. Daher hat sich durch die verlängerte Übergangsregelung an der Unsicherheit und den damit verbundenen Investitionshemmnissen nahezu nichts geändert.
Jedoch zeigt das aktuelle Entgegenkommen der EU-Kommission, dass die grundlegende Einigung vom 7. Mai 2018 auf einem breiten Konsens basiert. Ob diese Bestätigung bei potentiellen KWK-Betreibern bereits ausreicht, eine Projektentscheidung für eine KWK-Anlage frühzeitiger zu treffen, kann nicht beurteilt werden. Die drohenden finanziellen Schäden einer 100%-igen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung  sind für das Jahr 2018 aber abgewendet worden.

Hintergrund aus Sicht der EU-Kommission

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Seit August 2014 wird diese Förderung durch die EEG-Umlage finanziert, die von allen Stromverbrauchern erhoben wird, auch wenn diese ihren eigenen Strom erzeugen (Eigenversorger). Deutschland ermäßigt die EEG-Umlage, wenn die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgt.

Die Kommission hat diese Fördermaßnahme anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 geprüft. Nach diesen Bestimmungen ist die Förderung von KWK-Anlagen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Förderung notwendig ist, um die Investition zu mobilisieren, und nicht zu einer Überkompensation führt.

Die deutsche Förderregelung berücksichtigt mehrere Kriterien, die die Rentabilität der Eigenversorgung beeinflussen: die Stromintensität der Branche, die installierte Stromerzeugungskapazität und die Zahl der Betriebsstunden der Anlage. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden in der Regelung mehrere Anlagenkategorien definiert und eine angemessene Verringerung der EEG-Umlage gewährt.

Im Jahr 2014 genehmigte die Kommission Ermäßigungen der EEG-Umlage für KWK‑Eigenversorgungsanlagen während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2017. Deutschland hatte damals zugesagt, die Ermäßigungen für den Zeitraum nach 2018 erneut anzumelden und sicherzustellen, dass diese mit den Beihilfenvorschriften im Einklang stehen. Am 1.8.2018 wurde der Übergangszeitraum bis Ende 2018 verlängert.

Nachdem alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt worden sind, wurde die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister am 22. August 2018 auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer SA.49522 zugänglich gemacht.

UPDATE vom 22. August 2018

Am 22. August 2018 hat die EU-Kommission die Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstrom aus KWK-Anlagen veröffentlicht. Die meisten Betreiber neuer KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung werden zukünftig eine höhere EEG-Umlage entrichten müssen. Aber auch für KWK-Anlagenbetreiber bis 1 MW und über 10 MW stehen Änderungen an.

Weitere Informationen erhalten KWK-Interessierte im Bericht "EU-Kommission veröffentlicht Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstromvom 24. August 2018.

 

EU-Kommission veröffentlicht Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstrom
EU-Kommission veröffentlicht Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstrom