Die Basisförderung soll dazu beitragen, eine möglichst hohe Marktdurchdringung von hocheffizienten und flexiblen Mini-KWK-Anlagen zu erreichen.
Förderfähig ist die Neuerrichtung strom- und wärmeführbarer Mini-KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung in Bestandsbauten, die:
– auf der Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet sind,
– über einen Wartungsvertrag betreut werden,
– nicht in Gebieten mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen,
– einen Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von 60 Liter Wasser pro kW thermischer Leistung aufweisen, wobei maximal ein Mindest-Speichervolumen von 1.600 Liter erforderlich ist,
– einen Stromzähler für den KWK-Strom installiert haben und
– über Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, sofern die Mini-KWK-Anlagen mehr als 10 kW elektrische Leistung aufweist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für das Heizungssystem erforderlich. Neue Umwälzpumpen müssen den jeweils gültigen Energieeffizienzindex der Ökodesign-Richtlinie erfüllen.
Die Basisförderung erfolgt mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Gegenüber der ursprünglichen Regelung (Mini-KWK-Impulsprogramm 2012) wurde die Förderung der Mini-KWK-Richtlinie 2015 so angepasst, dass im untersten Leistungsbereich bis 1 kW eine um 400,- Euro höhere Vergütung gezahlt wird. Für die Anlagenleistung bis 1 kW erhalten KWK-Anlagenbetreiber nun 1.900,- Euro statt 1.500,- Euro.
Dafür reduziert sich der je Kilowatt gezahlte Förderbetrag über 10 kW von ursprünglich 50,- Euro auf 10,- Euro.
Leistung Min. [kWel] | Leistung Max. [kWel] | Förderbetrag in Euro je kWel kumuliert über die Leistungsstufen |
> 0 | <=1 | 1.900 |
> 1 | <= 4 | 300 |
> 4 | <= 10 | 100 |
> 10 | <= 20 | 10 |
Die Anpassung der Förderkurve verbessert die Wirtschaftlichkeit im kleinsten Leistungssegment ohne die Förderung für eine 20 kW-Anlage gegenüber der ursprünglichen Förderrrichtlinbie aus dem Jahre 2012 zu reduzieren. Da aber das Mini-KWK-Impulsprogramm 2012 eine jährlich wiederkehrende Degression (Absenkung) der Vergütungssätze um 5% ab dem Jahre 2014 vorsah, kommt es auch im Leistungssegment von 20 kW zu einer rund 10-%igen Verbesserung der Vergütungssätze.
Die Degression wurde in der neuen Mini-KWK-Richtlinie vom 15.12.2014 ersatzlos gestrichen.
Einige beispielhafte Vergütungshöhen sind dem Kapitel „Berechnung Fördersatz Mini-KWK-Anlagen“ zu entnehmen. Auf der BAFA-Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen ist der jeweilige Basis-Fördersatz des KWK-Moduls ausgewiesen.