De-minimis

Beihilfen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Als De-minimis-Beihilfen gelten Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, weil damit (widerlegbar) vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der De-minimis-Verordnung geregelt.

Wie bereits in der Definition gemäß Wikipedia dargelegt, gelten die Regelungen für  De-Minimis-Beihilfen ausschließlich bei einer Gewährung von Fördermittel an Unternehmen. Daher betrifft diese Regelung nicht die Auszahlung der Mini-KWK-Förderung an Privatleute.

Die „De-minimis-Regel“ ist in Nummer 4 der Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen bis 20 kW aufgeführt. Weitere Erläuterungen zu den „de-minimis“-Beihilfen erhalten Sie auf den BAFA-Seiten.

aktualisiert am: 02.01.2015