Wie kommt ein Mini-BHKW auf die BAFA-Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen?

BAFA-Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen (Bild: presentermedia.com)Eine der wichtigsten Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach dem Mini-KWK-Impulsprogramm besteht in der Forderung, dass die Mini-BHKW-Anlage auf der Liste der förderfähigen Mini-KWK aufgeführt wird. Diese Liste wird seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ständig aktualisiert.

Das BAFA erstellt nach Prüfung der von sachkundigen und unabhängigen Dritten erstellten Prüfstands- und Referenzmessung eine Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen. Die Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen enthält die Emissionswerte, die erzielbare Primärenergieeinsparung, den Gesamtnutzungsgrad sowie den genauen Förderbetrag für jede Mini-KWK-Anlage.

 Wie kommt ein Mini-BHKW auf die BAFA-Liste?

Der Hersteller der Mini-BHKW-Anlage übermittelt die zertifizierten technischen Leistungsdaten an das BAFA. Als Leistungsdaten werden gefordert:

– thermische und elektrische Leistung
– thermische und elektrische Wirkungsgrade
– Gesamtjahresnutzungsgrad
– Primärenergieeinsparung gemäß Hocheffizienzkriterien der EU-Richtlinie 2004/8/EG
– Nachweis der Einhaltung der jeweils gültigen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft)

Die geforderten Messungen sind nach den Bedingungen der DIN 4709 „Bestimmung des Normnutzungsgrades für Mikro-KWK-Geräte bis 70 kW Nennwärmebelastung“ von einem sachkundigen und unabhängigen Dritten durchzuführen.

Zur Gewährleistung einer Qualitätssicherung bei der Begutachtung förderfähiger Mini-KWK-Anlagen werden seitens des BAFA nur Gutachten von TÜV, DEKRA, DVGW, Hochschulen, Forschungsinstituten oder anderen unabhängigen Gutachtern (Nachweis ist erforderlich) akzeptiert.

 

Liste der förderfähigen Mini-KWK

Um den KWK-Herstellern eine Listung auf dieser Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen zu ermöglichen, hält das BAFA für den Mini-KWK-Vertrieb bzw. die Mini-KWK-Hersteller einige Formulare bereit, die im Folgenden aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um die Formulare „Erklärung des Vertreibers von KWK-Anlagen„, „Herstellererklärung Baugleichheit“ sowie das wichtigste Dokument, den „Antrag auf Listung einer KWK-Anlage bis einschließlich 20 kW„.
Grundsätzlich ist in den förmlichen Verfahren zur Listung von Anlagen ausschließlich der tatsächliche Hersteller einer Anlage antragsberechtigt. Wird eine Anlage von einem Hersteller auf verschiedenen Märkten und über unterschiedliche Vertriebsorganisationen mit einer anderen Typenbezeichnung vertrieben, obwohl die Anlagen im übrigen völlig baugleich sind, so kann durch Vorlage der Hersteller- sowie der Vertreibererklärung (siehe Download am Ende dieser Seite) die Baugleichheit einer Anlage nachgewiesen und die baugleiche Anlage ebenfalls auf der Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen aufgenommen werden.

 

Formulare und Anträge

Die notwendigen Formulare und Anträge sind von links nach rechts in der oben geschilderten Reihenfolge (Erklärung des Vertreibers / Herstellererklärung Baugleichheit / Antrag auf Listung) im Folgenden aufgeführt:

 

  • Erklärung des Vertreibers von KWK-Anlagen
  • Herstellererklärung Baugleichheit
  • Antrag auf Listung einer Mini-KWK-Anlage in die Liste der förderfähigen Mini-KWK

 

 

aktualisiert am: 04.05.2016