Antragsberechtigte beim Mini-KWK-Impulsprogramm

Mini-KWK-Förderung - Antragsberechtigte (Bild: Anatoly Maslennikov © fotolia.com)Antragsberechtigt für eine Mini-KWK-Förderung sind

  • Privatpersonen
  • freiberuflich Tätige
  • kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen
  • Energiedienstleistungsunternehmen nach der Definition des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 04.November 2010
  • Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterschreiten
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände
  • gemeinnützige Investoren

 

Antragsberechtigte größere Unternehmen

Große Energiedienstleistungsunternehmen, deren Umsatz und/oder Angestelltenanzahl oberhalb der Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) liegen, sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie den Antrag für eine Mini-KWK-Anlage im Auftrag eines der oben genannten Antragsberechtigten stellen, für den sie als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten.

Zu beachten sind in diesem Fall aber die unter Punkt 4 der Förderrichtlinien aufgeführten Einschränkungen zu „Förderhöchstgrenzen und Kumulierbarkeit„. Insbesondere die beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen könnten bei größeren Energiedienstleistungsunternehmen zu einem Ausschluss als Fördernehmer führen.
Weitere Informationen zu „De-minimis“-Beihilfen erhalten Unternehmen auf der BAFA-Seite „Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen„. Dort können auch die entsprechenden EU-Verordnungen sowie Mitteilungen der Europäischen Kommission heruntergeladen werden.

 

Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind

  • Hersteller von Mini-KWK Anlagen und deren Komponenten, sofern sich die Mini-KWK-Anlage des Herstellers auf der BAFA-Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen befindet
  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ausgenommen Beilhilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Außerdem wird Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und für den Inhaber der juristischen Person (z. B. Unternehmen), die eine eidesstattliche Versicherung (§ 807 Zivilprozessordnung / § 284 Abgabeverordnung 1977) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

 

Es gelten die in den Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW unter Punkt 2.3 „Antragsberechtigung“ aufgeführten Vorgaben sowie die unter Punkt 2.1 dargelegten Begriffsdefinitionen.

 

aktualisiert am: 10.05.2016