Die Mini-KWK-Anlage darf gemäß Richtlinie (Punkt 5) nicht in einem Gebiet errichtet werden, für welches eine gemeindliche Satzung ein Anschluss- und Benutzungsgebot für Fern- bzw. Nahwärme vorsieht.
Gebiete mit Anschluss und Benutzungsgebot für Fernwärme
Gebiete mit Anschluss- und Benutzungszwang (bzw. Benutzungsgebot) für Fern- bzw. Nahwärme werden von der Kommune (Ortsgesetzgeber) per Satzung ausgewiesen. Es ist anzuraten, bei einer Fern- bzw. Nahwärmeversorgung im Gebiet des zukünftigen Mini-KWK-Standortes sich vor einer Förderantragsstellung an den örtlichen Versorgungsbetrieb zu wenden, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme per kommunaler Satzung existiert.
Fernwärme ist nicht gleich KWK-Fernwärme
Ein Ausschluss aus der Fördermöglichkeit gemäß Mini-KWK-Richtlinie besteht
- unabhängig von der Art der Fernwärme-Bereitstellung
- nur bei Bestehen eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs
Es ist insbesondere unerheblich, ob die Fernwärme z. B. aus Biomasse-Heizkesseln, Erdgas- oder Heizölkesseln oder KWK-Anlagen stammt.
Neben der KWK-Förderung durch die Investitionsförderung des Mini-KWK-Impulsprogramm existiert ein weiteres Förderinstrument, das ebenfalls durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewilligt wird – wenn auch durch eine andere Abteilung (Referat): das KWK-Gesetz.
Das KWK-Gesetz regelt die Förderung durch die Gewährung eines KWK-Zuschlages als Bonuszahlung je Kilowattstunde erzeugtem KWK-Strom. KWK-Anlagen, die eine bestehende Fernwärmeversorgung auf KWK-Basis verdrängen, erhalten gemäß KWK-Gesetz keinen KWK-Zuschlag.
Nach dem KWK-Gesetzt führt eine Fernwärmeversorgung zum Förderausschluss des KWK-Zuschlages, wenn
- ein Fernwärmeanschluss besteht und
- der KWK-Wärmeanteil an der Fernwärme mehr als 60% beträgt.
Diese Regelungen des KWK-Gesetzes gelten nicht für die Mini-KWK-Investitionsförderung und sollten nicht miteinander verwechselt werden.