Gebäude

Mini-KWK-Förderung - Gebäude (Bild: presentermedia.com)Gemäß Punkt 2.2 der Förderrichtlinie sind u. a. nur Mini-KWK-Anlagen förderfähig, die in Bestandsbauten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Punkt 3.5 der Richtlinie)  eingebaut werden.

 

Welche Gebäude werden als Bestandsbauten definiert?

Gemäß der Begriffsdefinition (Punkt 2.1 der Richtlinien) sind Bestandsbauten Gebäude, für die vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wurde.

Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Mini-KWK-Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

 

Warum sind neuere Gebäude ausgeschlossen?

Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wurde, unterliegen den Bestimmungen des Erneuerbare-Energie-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) für Neubauten. Diese Gebäude müssen eine zumindest anteilige Nutzung erneuerbarer Energien nachweisen – oder als Ersatzmaßnahme die überwiegende Wärme-/Kälteversorgung mittel hocheffizienter KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl).

Da der KWK-Einsatz eine Option bei der ordnungsrechtlich vorgegebenen Pflichterfüllung des EEWärmeG darstellt, wäre es nur unter der Auflage einer Übererfüllung der im EEWärmeG gemachten Vorgaben möglich, eine Förderung im Mini-KWK-Impulsprogramm zu realisieren. Hiervon hat das Bundesumweltministeriums abgesehen. Daher werden durch das Mini-KWK-Impulsprogramm nur Mini-KWK-Anlagen bei Errichtung in Gebäuden gefördert, für die vor dem 1.1.2009 ein Bauantrag gestellt wurde.

aktualisiert am: 03.01.2015