Welche Anforderungen beinhalten die Förderrichtlinien des Mini-KWK-Impulsprogramms bezüglich des Mess- und Zählwesens?
Auch im Bereich des Mess- und Zählwesens wurden in der neuen Mini-KWK-Richtlinie Vereinfachungen realisiert.
Die bisherige Vorgabe zum Einbau eines Wärmemengenzählers ist komplett entfallen. Für den Erhalt einer Mini-KWK-Förderung ist jedoch der Einbau einer Messeinrichtung zur Erfassung der Stromerzeugung im KWK-Prozess erforderlich. Die Förderbedingung für den Eines KWK-Stromzählers ist Punkt 5.1 d) der Mini-KWK-Richtlinie zu entnehmen.
Mit dem Verzicht auf den Einbau eines Wärmemengenzählers passt sich die Mini-KWK-Richtlinie den vereinfachten Vorgaben des Energiesteuergesetzes an.
Jedoch erscheint es zumindest ab einer Leistungsgröße von 10 kW sinnvoll, einen Wärmemengenzähler zu installieren, um die Effizienz der BHKW-Anlage überprüfen sowie Probleme bei den Wärmetauschern frühzeitig entdecken zu können. Ggf. kann auch bei Mini-KWK-Anlagen kleinerer Leistung der Einbau eines Wärmemengenzählers sinnvoll sein.
Muss ein Smart Meter eingebaut werden?
In der bisherigen Mini-KWK-Richtlinie mussten Anlagen ab 3 kW elektrischer Leistung einen Smart Meter oder eine definierte Schnittstelle zur externen Leistungsvorgabe einbauen.
Gemäß der neuen Mini-KWK-Richtlinie 2015 ist ein Smart Meter nicht mehr erforderlich. Bei Mini-KWK-Anlagen ab 10 kW elektrischer Leistung muss eine technische Einrichtung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) vorhanden sein, welche die Bedingungen erfüllen muss, die im Abschnitt „Steuerung und IKT“ erläutert werden.