Die Mini-KWK-Anlagen müssen mindestens 7 Jahre zweckentsprechend betrieben werden (Punkt 3.5 der Mini-KWK-Richtlinie). Innerhalb dieser verpflichtenden Betriebsdauer darf eine nach dem Mini-KWK-Impulsprogramm geförderte BHKW-Anlage unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nicht stillgelegt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Weiterbetrieb u. a. aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismäßig wäre.
Was ist bei einer Veräußerung der Mini-KWK-Anlage zu beachten?
Eine KWK-Anlage darf ohne Konsequenzen auf die Förderung nur veräußert werden, wenn
- der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage bis zum Ablauf der 7 Jahre nachgewiesen wird,
- der neue Eigentümer in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem BAFA vollständig eintritt und
- dies innerhalb von drei Monaten meldet.
Diese Bedingungen sind allesamt zu erfüllen. Insbesondere sei auf die Meldefrist innerhalb von 3 Monaten nach dem Besitzerwechsel hingewiesen.
Welche zusätzlichen Nachweise müssen Pächter und Mieter von Mini-KWK-Anlagen vorlegen?
Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen. Die verpflichtende Betriebsdauer beträgt auch in diesem Fall 7 Jahre.