Keine Nachteile für Mini-KWK-Anlagen aufgrund der neuen Energie- und Stromsteuer-Verordnungen
Das Finanzministerium ist von seinen ursprünglichen Plänen einer Einschränkung der Stromsteuerbefreiungen für kleine KWK-Anlagen wieder weitgehend abgerückt. Außerdem können sich Betreiber von Mini-KWK-Anlagen von der Anzeige- und Abgabepflichten der neuen Energiesteuer-Transparenzverordnung befreien lassen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1158 Nr. 23) eine „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen“ mit Datum vom 4. Mai 2016 veröffentlicht. Neben der Einführung der Energiesteuer-Transparenzverordnung, deren Bestimmungen ab dem 1. Juli 2016 gelten, enthält diese Verordnung auch die neuen Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen. Diese sind bereits am 18. Mai 2016 in Kraft getreten.
Das BMF hat weitgehend auf die ursprünglich geplanten Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungs-Tatbestände verzichtet. Strom, der in Anlagen von bis zu 2 MW elektrischer Brutto-Nennleistung erzeugt wird, ist auch weiterhin steuerbefreit, sofern dieser Strom entweder vom Anlagenbetreiber zum Selbstverbrauch entnommen oder von einem Versorger an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet wird. Auch der noch im Referentenentwurf geplante Entfall der Stromsteuerbefreiung für vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die u. a. den Erzeuger und Netzbetreiber in einem Unternehmen vereinen, wurde in der nun in Kraft getretenen Durchführungsverordnung nicht realisiert.
Räumlicher Zusammenhang
Die ursprünglich vorgesehene erhebliche Einschränkung des räumlichen Zusammenhangs auf Gebäude und Grundstücke, die unmittelbar mit dem Gebäude des (Heiz-)Kraftwerkes in Verbindung stehen, wurde ebenfalls aufgegeben. In dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnungstext umfasst der räumliche Zusammenhang nun alle Entnahmestellen, die sich in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit befinden. Damit greift das BMF die konkrete Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 20.04.2004 auf. Die konkrete Nennung eines Radius von 4,5 km könnte jedoch in der Praxis zu Problemen führen, da z. B. in Großstädten in der Vergangenheit auch weiterreichende Radien seitens des Hauptzollämter akzeptiert wurden, sofern der Charakter eines räumlichen Zusammenhangs erfüllt wurde.
Stromsteuer droht bei EEG-Marktprämien-Modellen
Mit der Realisierung einer Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen im Rahmen der Marktprämie/Direktvermarktung im EEG 2014 werden nach der neuen StromStV die Voraussetzungen einer „zentralen Steuerung“ geschaffen. Dadurch könnten Anlagen mit kleinerer Leistung aufgrund der Zusammenfassung zu einer „virtuellen Anlage“ die stromsteuerlich relevante Leistungsgröße von 2 MW überschreiten.
Sonderregelungen für Elektromobilität
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung wartet mit Ausnahmetatbeständen für die Abgabe von Strom an Elektrofahrzeugen auf. Betreiber von Ladesäulen sowie Elektromobilitätsdienstleister müssen demnach nicht zwingend stromsteuerlicher Versorger werden.
Außerdem führt die Lieferung von Strom an andere Unternehmen, die den Strom für Leistungen im Unternehmen des Stromleistenden nutzen, nicht zwingend zum Versorgerstatus im Sinne des Stromsteuergesetzes.
Transparenzverordnung
Zukünftig müssen u. a. Betreiber von KWK-Anlagen, die Bio- oder Klärgas steuerfrei verwenden oder eine Energiesteuerentlastung gemäß den Paragraphen 53a oder 53b Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Anspruch nehmen, bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige bzw. Erklärung auf amtlichen Vordrucken beim Hauptzollamt über die Höhe der gewährten Beihilfe eines Kalenderjahres abgeben. Jedoch können sich Steuerpflichtige auf Antrag hiervon befreien lassen, sofern die Höhe der Beihilfe weniger als 150.000,- Euro pro Kalenderjahr beträgt.