15. Februar 2016

Neue Verordnungen des Bundesfinanzministeriums konterkarieren Energiewende

Das BMF plant neue Verordnungen zur Energiesteuer und Stromsteuer. Nach Meinung vieler Experten würden die neuen Regelungen den Ausbau der erneuerbaren Energien und der KWK-Anlagen behindern und damit die Energiewende konterkarieren.

Neue Energiesteuer- und Stromsteuer-Verordnung würden KWK-Ausbau behindern
Quelle: sebra - Fotolia

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 4. Januar 2016 einen Referentenentwurf zur „Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ veröffentlicht. Die Verbände hatten bis zum 3. Februar Zeit, Stellungnahmen zu den neuen Verordnungen einzureichen. Die neuen Verordnungen sollen bereits Anfang April 2016 in Kraft treten.

In Bezug auf den zukünftigen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und der Erneuerbare-Energien (EE) könnten sich insbesondere einige der geplanten Veränderungen der Stromsteuer-Durchführungsverordnung negativ auswirken.

Verklammerung durch zentrale Steuerung

Bereits in einem Schreiben vom 25.3.2015 hatte das BMF die Auffassung vertreten, dass Fernsteuereinrichtungen im Sinne der Paragraphen 35 und 36 des EEG 2014 (Direktvermarktung) zu einer Verklammerung der Anlagen führen. In solchen Fällen würden die Leistungen der einzelnen Module addiert, was sehr schnell zum Entfall der Stromsteuerbefreiung führen könnte.
Diese Verklammerungs-Regelung soll nun explizit in die neue Stromsteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

Räumlicher Zusammenhang

Überraschend soll der Begriff des räumlichen Zusammenhangs abweichend von der seit 2014 geltenden Auslegung durch den Bundfinanzhof (BFH) konkretisiert und dabei deutlich eingegrenzt werden. Bisher galt der räumliche Zusammenhang auch bei der Einspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung bei Entfernungen über mehrere Kilometer noch als erfüllt, sofern die Charakteristik eines räumlichen Zusammenhangs gegeben war und der Strom in der Nieder- bzw. Mittelspannungsebene transportiert sowie genutzt wurde.

Das BMF will nun den räumlichen Zusammenhang auf unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf „geografisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich Stromerzeugungseinheiten befinden“ beschränken.

Energiesteuertransparenzverordnung

Die neue Energiesteuertransparenzverordnung stellt eine Umsetzung des europäischen Beihilferechts dar. Begünstigte unterliegen einer neuen Anzeige- und Erklärungspflicht. Begünstigter ist, wer eine beihilferechtlich relevante Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung in Anspruch nimmt.

Dies betrifft z. B. die ermäßigten Energiesteuersätze für begünstigte KWK-Anlagen, die steuerfreie Verwendung von Biogas und Klärgas sowie die Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen gemäß den Paragraphen 53a und 53b. Aber auch die Entlastungen für produzierendes Gewerbe nach den Paragraphen 9b und 10 StromStG sowie §54 und §55 EnergieStG würden einer Anzeige- und Erklärungspflicht der neuen EnSTransV unterliegen.

Eine Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht soll nach derzeitiger Fassung der Transparenzverordnung nur für diejenigen gelten, bei denen die Steuerbegünstigung über einen Zeitraum von drei Jahren (!) insgesamt 10.000 Euro nicht überschreitet. Demnach dürften auch Betreiber von Mini-BHKW-Anlagen unter die Anzeige- und Erklärungspflicht fallen.

Aktuelle Themen der Energie- und Stromsteuer

Im Rahmen der BHKW-Jahreskonferenz „BHKW 2016“ am 19./20. April 2016 im Dresdner Kongresszentrum wird Herr Nico Liebheit von der Sozietät Becker Büttner Held u. a. über die Neuregelungen des Energie- und Stromsteuergesetzes referieren. Außerdem finden am 11. Mai 2016 in Berlin Spandau sowie am 14. Juni 2016 in Stuttgart ganztägige Intensivseminare „Bestimmungen des Energie- und Stromsteuergesetzes für KWK-Anlagen“ statt.

Webseite zur BHKW-Jahreskonferenz 2016 in Dresden
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