Die Förderung nach den Richtlinien erfolgt mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Die Fördersätze wurden je installierter Kilowatt (kW) elektrischer Leistung festgelegt. Dabei unterscheiden sich die spezifische Förderhöhe beim Mini-KWK-Impulsprogramm in Abhängigkeit von dem Leistungsbereich
- im Leistungsbereich größer 0 kW bis 1 kW erhalten Antragssteller 1.500,- Euro je kW
- im Leistungsbereich größer 1 kW bis 4 kW erhalten Antragssteller 300,- Euro je kW
- im Leistungsbereich größer 4 kW bis 10 kW erhalten Antragssteller 100,- Euro je kW
- im Leistungsbereich größer 10 kW bis 20 kW erhalten Antragssteller 50,- Euro je kW
Beispielrechnungen zur Ermittlung der Mini-KWK-Zuschüsse erhalten Interessierte in den Erläuterungen zur Berechnung der Förderhöhe.
Anpassung der Fördersätze
Nach derzeitigem Stand der Förderrichtlinien sinkt die Förderhöhe des Mini-KWK-Impulsprogramms ab dem 1. Januar 2014 jährlich um 5%. Entscheidend ist das Datum des Antrageingangs.
Die aktuellen Fördersätze im Jahr 2014 müssen gemäß der Richtlinien gegenüber dort genannten Werte (s. o.) um 5% gemindert werden.
Außerdem verringert sich der Anspruch auf die Fördersumme um 10%, wenn ein bereits bestehender Wärmespeicher, der älter als 5 Jahre ist, als KWK-Wärmespeicher genutzt wird.