6. Juli 2017

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen erhalten ein Drittel weniger für eingespeisten KWK-Strom

Der für Mini-KWK-Anlagenbetreiber für die Strompreisvergütung maßgebliche KWK-Index ist im zweiten Quartal auf 2,978 Cent/kWh gefallen. Betreiber von Mini-KWK-Anlagen erhalten in den Monaten Juli bis September für den Überschussstrom 28% weniger Vergütung.

Der KWK-Index (Übliche Preis) sinkt im zweiten Quartal 2017 auf unter 3 Cent/kWh.
Quelle: Jeibmann Photographik / EEX AG

Nach zweimaligem Anstieg ist der KWK-Index, also der durchschnittliche Strompreis für Grundlaststrom an der Strombörse, im zweiten Quartal 2017 wie erwartet massiv eingebrochen. Der durchschnittliche Grundlaststrom-Preis (Baseload) an der Strombörse betrug in den Monaten April bis Juni 2,978 Cent/kwh. Gegenüber dem Durchschnittswert aus dem ersten Quartal 2017 in Höhe von 4,132 Cent/kWh bedeutet dies einen Strompreis-Verfall in Höhe von rund 28%.

Sinkende durchschnittliche Quartalspreise bereits erwartet

Bereits vor drei Monaten veröffentlichte das BHKW-Infozentrum die Erwartung, dass bereits im zweiten Quartal eine Absenkung des durchschnittlichen Quartalspreises auf das Niveau der Jahre 2014/2015 eintreten dürfte. Damals wurde für Grundlaststrom an der Strombörse im Durchschnitt zwischen 2,8 Cent/kWh und 3,4 Cent/kWh gezahlt.

Bedeutung des durchschnittlichen Quartalspreises

Der durchschnittliche Strompreis für Grundlaststrom eines Quartals, der auch als „üblicher Preis“ bezeichnet wird, bestimmt nach dem KWK-Gesetz den Wert des KWK-Stroms, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Dieser „übliche Preis“ orientiert sich jeweils an dem durchschnittlichen Quartalspreis für Grundlaststrom (Baseload) an der Strombörse EEX im vorausgegangenen Quartal.

Der im zweiten Quartal 2017 ermittelte Preis in Höhe von 2,978 Cent/kWh ist demnach ausschlaggebend für die Vergütung der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge im Sommer 2017 (Juli bis September). Gemäß KWK-Gesetz 2012 gilt diese Einspeisevergütung für KWK-Anlagen bis 2 MW während der KWK-Förderdauer. Das KWK-Gesetz 2016/2017 beschränkt den Geltungsbereich auf KWK-Anlagen bis 100 kW elektrischer Leistung. Bei KWK-Anlagen bis 50 kW orientiert sich die Einspeisevergütung auch nach Auslauf der Förderung an dem üblichen Grundlaststrom-Preis (KWK-Index).

Entwicklung des üblichen Preises / KWK-Index
Entwicklung des üblichen Preises / KWK-Index