24. August 2018

EEG-Umlage reduziert sich für Mini-KWK-Anlagen wieder auf 40%

Bis auf wenige Ausnahmen wird sich die EEG-Umlage aus Eigenverwendung von KWK-Strom neuer Anlagen wieder auf 40% reduzieren.

Seit dem 22. August 2018 sind die neuen Regelungen für die EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bekannt.
Quelle: Matthias Kruettgen - Fotolia

Am 22. August 2018 hat die EU-Kommission das Dokument SA.49522 "Reductions on EEG-surcharges for self-supply of electricity in high
energy efficient cogeneration installations that entered into operation after July 2014" veröffentlicht. Dies dokumentiert nun die neue Regelung für die EEG-Umlage von fossil befeuerten KWK-Neuanlagen gemäß §61b Nr. 2 EEG.

Vorweg sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die in den folgenden Kapiteln erläuterten Neuregelungen ausschließlich für den selbstgenutzten Strom aus fossil befeuerten KWK-Neuanlagen gelten. Neue KWK-Anlagen im Sinne der EEG-Umlage sind alle KWK-Anlagen, die erstmals ab dem 1.8.2014 in Betrieb gegangen sind oder deren Eigenstrom-Nutzung erstmals ab dem 1.8.2014 erfolgte. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1.8.2014) und auch nicht für KWK-Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Brennstoffen erzeugen (Biomethan, Biogas, Pflanzenöl, Holz, etc.).

KWK-Anlagen bis 1 MW erhalten (fast) die Regelungen von 2017  

Für die KWK-Anlagen bis einschließlich 1 MW elektrischer Nettoleistung wird bei der EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung die Regelung eingeführt wie sie bereits in den Jahren 2014 bis 2017 galt. Die EEG-Umlage auf eigengenutzten KWK-Strom beträgt bei diesen KWK-Anlagen ab dem 1.1.2018 wieder 40%. Jedoch nur, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne des EU-Hocheffizienzkriteriums ist und der Jahresnutzungsgrad (bzw. der Monatsnutzungsgrad) mehr als 70% beträgt.

Für KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2017 in Betrieb gegangen sind, scheint diese 60%-ige EEG-Umlage-Reduzierung aber nur zu gelten, sofern ausschließlich gasförmige Brennstoffe verwendet werden. Zündstrahlmotoren sowie Dieselmotoren, die fossile flüssige Brennstoffe verwenden, müssen demnach in Zukunft voraussichtlich 100% EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung entrichten. Diese 100%-Regelung scheint auch für KWK-Anlagen mit festen fossilen Brennstoffen bei einer Erstinbetriebnahme ab 2018 zu gelten.

Update zur Verwendung fossiler flüssiger Brennstoffe - April 2019

Heizölbetriebene BHKW-Anlagen bis 1 MW elektrischer Leistung erhalten zumindest bei einer Inbetriebnahme bis Ende 2022 ebenfalls eine EEG-Umlageprivilegierung. Demnach müssen Betreiber von heizölbetriebenen BHKW-Anlagen auf die Eigenstromverwendung wie Betreiber von gasbetriebenen KWK-Anlagen nur 40% EEG-Umlage entrichten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Bericht "Gesetzesänderung ermöglicht auch heizölbetriebenen BHKW-Anlagen eine verringerte EEG-Umlage".

Sehr komplexe Regelungen für mittelgroße KWK-Anlagen

Mittelgroße KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW müssen sich zukünftig mit einem komplexen Regel- und Berechnungswerk hinsichtlich der EEG-Umlage auseinandersetzen.
Prinzipiell gilt, dass Betreiber in dieser Größenklasse für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden einer Jahresproduktion nur 40% EEG-Umlage entrichten müssen. Anschließend wird es kompliziert.

KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 erstmals in Betrieb gegangen bzw. erstmals die Eigenversorgung aufgenommen haben, unterliegen einem „Rückholmechanismus (claw-back mechanism)“. Alle selbstverwendeten KWK-Strommengen, die über die Produktionsmenge von 3.500 Vollbenutzungsstunden hinausgehen, werden (anteilig) mit einer EEG-Umlage in Höhe von 160 Prozent des Regelsatzes beaufschlagt.

Beispiel:

Eine KWK-Anlage mit 2 MW elektrischer Leistung wird im Jahre 2018 installiert und weist 6.000 Vollbenutzungsstunden auf. Der Strom wird vollständig selbst genutzt. Die ersten 7 Millionen Kilowattstunden werden mit 40% EEG-Umlage beaufschlagt. Die restlichen 5 Millionen Kilowattstunden mit 160% EEG-Umlage. Daraus würde ein spezifischer EEG-Umlagesatz in Höhe von 90% resultieren.

Der spezifische EEG-Umlagesatz steigt nicht über die volle EEG-Umlage. Diese wird bei Eigennutzung von 7.000 Vollbenutzungsstunden erreicht.

 

KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 und vor dem 1. Januar 2018 erstmals in Betrieb gegangen bzw. erstmals in der Eigenversorgung genutzt wurden, erhalten eine Übergangsregelung. Im Rahmen dieser Übergangsregelung wird die über 3.500 Vollbenutzungsstunden hinausreichende selbstgenutzte KWK-Strommenge anteilig mit dem EEG-Regelsatz (100%) und nicht mit einem 160%-igen EEG-Umlagesatz (Rückholmechanismus) belastet. In Abhängigkeit von dem Inbetriebnahmedatum gilt diese Übergangsregelung unterschiedlich lang.

Bei KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum im Jahre 2016 gilt die Übergangsregelung ohne Rückholmechanismus auf für das Jahr 2019. Erfolgte die Inbetriebnahme im Jahre 2017 wird darüber hinaus auch im Jahre 2020 eine Übergangsregelung ohne Rückholmechanismus (claw-back mechanism) angewendet.

Alle Anlagen mit einer Inbetriebnahme zwischen dem 1.8.2014 und dem 31.12.2015 können diese leicht bessere Regelung nur im Jahre 2018 in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Eine KWK-Anlage mit 2 MW elektrischer Leistung wird im Jahre 2017 installiert und weist 6.000 Vollbenutzungsstunden auf. Der Strom wird vollständig selbst genutzt. Die ersten 7 Millionen Kilowattstunden werden mit 40% EEG-Umlage beaufschlagt. Die restlichen 5 Millionen Kilowattstunden werden in den Jahren 2018 bis 2020 beaufschlagt mit 100% EEG-Umlage. Daraus würde ein spezifischer EEG-Umlagesatz in Höhe von 65% resultieren.

 

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Durch das 37 Seiten umfassende englischsprachige Dokument „SA.49522“ wird nun klargestellt, wie die EEG-Umlage auf Eigenversorgung der KWK-Anlagen, die von §61b Nr. 2 EEG erfasst werden, geregelt werden. Die finale gesetzliche Regelung der EU-Vorgaben steht indes noch aus.

Selbst wenn es gelingt, möglichst zeitnah nach der parlamentarischen Sommerpause einen abgestimmten Referentenentwurf zu präsentieren, dürfte es eher unwahrscheinlich sein, dass das Gesetz vor November 2018 in den Bundestag eingebracht wird. Wahrscheinlich könnte das Gesetz in der 47. Kalenderwoche (19.-23.11.2018) die parlamentarischen Gremien passieren.

Die Geltungsdauer der neuen Regelung ist auf vier Jahre limitiert und läuft im Juli 2022 aus.

 

Update zur EEG-Umlage für KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW - 01. Juli 2019

Deutscher Bundestag beschließt nach dem EuGH-Urteil zur beihilferechtlichen Relevanz des EEG 2012 die Wiedereinführung der 40-prozentigen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung. Es besteht aber noch eine unklare Rechtslage wegen fehlender Einschätzung der EU-Kommission. Weitere Informationen zum Bundestagsbeschluss zum Entfall der 3.500 Vollbenutzungsstunden-Anzahl samt Aufhebung des Claw-Back-Mechanismus erhalten Sie im Bericht "EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen soll wieder auf 40 Prozent der EEG-Umlage gesenkt werden".

 

 

SA.49522 Germany - Reduced surcharge for cogeneration under EEG 2017
SA.49522 Germany - Reduced surcharge for cogeneration under EEG 2017