Beihilferechtliche Förderhöchstgrenze

Neben der Kumulierung öffentlicher Förderung kann die beihilferechtliche Förderhöchstgrenze die Auszahlung der Mini-KWK-Förderung beschränken.

 

Beihilferechtliche Förderhöchstgrenze

Das entsprechende Kapitel wurde in der neuen Mini-KWK-Richtlinie 2015 gegenüber der Fassung aus dem Jahre 2012 aktualisiert. Zu diesem komplexen Thema ist in den Förderrichtlinie nachzulesen:

Die Höhe der Förderung richtet sich nach Nummer 6 der Richtlinie. Sofern sie die nach europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt.
Die Förderung unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen („De-minimis-Regel“), sofern die Höhe der Förderung nach Nummer 6 der Richtlinie zusammen mit anderen Fördermitteln aus diesem und anderen Förderprogrammen, die das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, nicht die De-minimis-Grenze von 200 000 €
übersteigt.
Sollte die De-minimis-Grenze mit der Förderhöhe nach Nummer 6 der Richtlinie übertroffen werden, ist eine Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) möglich.
Dabei gelten folgende Grenzen: Die Beihilfeintensität darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Beihilfefähig sind die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente KWK-Anlagen betrieben werden kann, oder die zusätzlich anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.

aktualisiert am: 18.02.2015