Kumulierung öffentlicher Förderung

Kumulierung öffentlicher Förderung (Bild: presentermedia.com)Die Investitions-Förderung des Mini-KWK-Impulsprogramms ist mit anderen öffentlichen Zuschüssen grundsätzlich kumulierbar. Dies bedeutet, dass Fördergelder aus unterschiedlichen Fördertöpfen angehäuft (kumuliert) werden können. Jedoch ist bei Überschreitung der Kumulierungshöchstgrenze der Förderbetrag zu kürzen.

Einschränkung der Kumulierung

In den „Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW vom 15. Dezember 2014“ ist unter Punkt 4 „Förderhöchstgrenzen und Kumulierbarkeit“ im sechsten Absatz geregelt, dass eine Kumulierbarkeit mit anderen öffentlichen Förderungen möglich sei, sofern
a) das Zweifache der Förderung aus dieser Richtlinie für jede geförderte Anlage,
b) sofern die Bedingungen der Bonusförderung „Stromeffizienz“ erfüllt sind, das Dreifache des Förderbetrages nach dieser Richtlinie und
c) für jede geförderte Anlage die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt
nicht überschritten werden.

Wenn also eine Mini-KWK-Anlage eine Basisförderung nach dem Mini-KWK-Impulsprogramm in Höhe von 3.400,- Euro erhält (10 kW), dann darf zusätzlich aus anderen öffentlichen Förderprogrammen maximal 3.400 Euro in das gleiche Projekt fließen. Das progres.nrw-Programm hat seine Fördersätze aufgrund dieser Regelung an diese Einschränkungen der Kumulierung des Mini-KWK-Impulsprogramms 2012 angepasst. Demnach können Mini-KWK-Anlagen in Nordrhein-Westfalen (NRW) bei Erfüllung aller Förderbedingungen sowohl den NRW/EU.KWK-Investitionszuschuss als auch das Mini-KWK-Impulsprogramm in Anspruch nehmen. Inwieweit sich die Landesförderung an die höheren Fördersätze des Mini-KWK-Impulsprogramms 2015 anpassen wird, bleibt abzuwarten.

Wenn eine Mini-KWK-Anlage zusätzlich auch die Bedingungen der Bonusförderung „Stromeffizienz“ erfüllt, kann bis zum Dreifachen des Förderbetrages kumuliert werden. Eine 1 kW-Brennstoffzelle könnte demnach neben den 3.040,- Euro Mini-KWK-Förderung (Basisförderung 1.900,- Euro zzgl. 60% Bonusförderung Stromeffizienz) maximal weitere 6.080,- Euro an Fördergelder aus öffentlicher Hand erhalten.

 

Nicht anzurechnende Förderungen

Nicht anzurechnen bei der Kumulierung sind

  • Förderungen, die außerhalb der öffentlichen Hand gewährt werden, wie z. B. Zuschüsse von Erdgasversorgern oder Energieversorgungsunternehmen
  • Inanspruchnahme eines Darlehens bzw. eines zinsgünstigen Kredits (zum Beispiel der KfW)
  • Vergütungsansprüche nach dem KWK-Gesetz inkl. der Wärme-/Kältespeicher- sowie Wärme-/Kältenetze-Förderung des KWG-Gesetzes

Neuregelung EEG-Anlagen

Wird Strom aus der Mini-KWK-Anlage nach dem Erneuebaren-Energien-Gesetz (EEG) gefördert, kann kein Zuschuss nach dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden.
Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

 

Vorgehensweise bei zusätzlicher Förderung

Sollten bezüglich der Mini-KWK-Anlage andere anrechenbare öffentliche Zuschüsse beantragt bzw. bewilligt worden sein, sind diese Förderungen dem Zuwendungsbescheid als Kopie beizufügen. Darlehen bzw. zinsgünstige Kredite (siehe „Nicht anzurechnende Förderungen“) müssen nicht angezeigt werden.

Bei Überschreitung der kumulierten Fördersumme über die festgelegte Maximalsumme wird der Förderbetrag seitens des ausführenden Behörde (BAFA) gekürzt.

 

aktualisiert am: 02.01.2015