Förderbedingungen des Mini-KWK-Impulsprogramms

Mini-KWK-Förderbedingungen (Bild: presentermedia.com)Um die Mini-KWK-Investitionsförderung zu erhalten, musste der Mini-KWK-Anlagenbetreiber die Förderbedingungen des Mini-KWK-Impulsprogramms erfüllen.
Diese Förderbedingungen teilten sich gemäß Punkt 5 „Voraussetzungen für die Förderung von KWK-Anlagen“ der Mini-KWK-Förderrichtlinie auf in

Bedingungen für die Basisförderungen (Punkt 5.1)
Hauptanforderungen der Förderung (Punkt 5.1.1)
Nebenanforderungen (Punkt 5.1.2)
Zusatzanforderungen für die Bonusförderung „Wärmeeffizienz“ (Punkt 5.2)
Zusatzanforderungen für die Bonusförderunge „Stromeffizienz“ (Punkt 5.3).

Das Mini-KWK-Impulsprogramm wurde am 31.12.2020 eingestellt. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.

Bedingungen für die Basisförderung

Förderfähig ist lediglich die Installation strom- und wärmeführbarer KWK-Anlagen in Bestandsbauten, die

  • im elektrischen Leistungsbereich bis einschließlich 20 kW liegen
  • über einen Wartungsvertrag betreut werden
  • nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme liegen und
  • eine Messeinrichtung zur Erfassung der Stromerzeugung im KWK-Prozess haben
  • auf der Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen aufgeführt sind.

Hauptanforderungen für die Basisförderung

Die Hauptanforderungen (Punkt 5.1.1 der Mini-KWK-Richtlinie) sind durch die Listung der Mini-KWK-Anlage auf der „Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel“ bereits erfüllt.

Der Anbieter der Mini-KWK-Anlage hat im Rahmen der Listung die Erfüllung der Hauptanforderungen nachgewiesen. Diese sind:
a) Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA Luft.
b) Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie* für Kleinstanlagen:
– Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) mindestens 15 % für Anlagen kleiner 10 kWel
– Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) mindestens 20 % für Anlagen von 10 bis einschließlich 20 kWel
– Gesamtjahresnutzungsgrad mindestens 85 %.

Nebenanforderungen des Mini-KWK-Impulsprogramms

Weitere Förderbedingungen des Mini-KWK-Impulsprogramms sind

  • Wärmespeicher
  • Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)
  • Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
  • Steuerung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise
  • Einsatz effizienter Umwälzpumpen

Die Bedingungen sind im einzelnen auf den Informationsseiten dieser Rubrik aufgeführt. Maßgeblich sind die Formulierungen der „Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW“ vom 15. Dezember 2014  sowie dem „Merkblatt zur Antragstellung auf Förderung einer Mini-KWK-Anlage„.

aktualisiert am: 04.01.2021