Um die Mini-KWK-Investitionsförderung zu erhalten, musste der Mini-KWK-Anlagenbetreiber die Förderbedingungen des Mini-KWK-Impulsprogramms erfüllen.
Diese Förderbedingungen teilten sich gemäß Punkt 5 „Voraussetzungen für die Förderung von KWK-Anlagen“ der Mini-KWK-Förderrichtlinie auf in
– Bedingungen für die Basisförderungen (Punkt 5.1)
– Hauptanforderungen der Förderung (Punkt 5.1.1)
– Nebenanforderungen (Punkt 5.1.2)
– Zusatzanforderungen für die Bonusförderung „Wärmeeffizienz“ (Punkt 5.2)
– Zusatzanforderungen für die Bonusförderunge „Stromeffizienz“ (Punkt 5.3).
Das Mini-KWK-Impulsprogramm wurde am 31.12.2020 eingestellt. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.
Bedingungen für die Basisförderung
Förderfähig ist lediglich die Installation strom- und wärmeführbarer KWK-Anlagen in Bestandsbauten, die
- im elektrischen Leistungsbereich bis einschließlich 20 kW liegen
- über einen Wartungsvertrag betreut werden
- nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme liegen und
- eine Messeinrichtung zur Erfassung der Stromerzeugung im KWK-Prozess haben
- auf der Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen aufgeführt sind.
Hauptanforderungen für die Basisförderung
Die Hauptanforderungen (Punkt 5.1.1 der Mini-KWK-Richtlinie) sind durch die Listung der Mini-KWK-Anlage auf der „Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel“ bereits erfüllt.
Der Anbieter der Mini-KWK-Anlage hat im Rahmen der Listung die Erfüllung der Hauptanforderungen nachgewiesen. Diese sind:
a) Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA Luft.
b) Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie* für Kleinstanlagen:
– Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) mindestens 15 % für Anlagen kleiner 10 kWel
– Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) mindestens 20 % für Anlagen von 10 bis einschließlich 20 kWel
– Gesamtjahresnutzungsgrad mindestens 85 %.
Nebenanforderungen des Mini-KWK-Impulsprogramms
Weitere Förderbedingungen des Mini-KWK-Impulsprogramms sind
- Wärmespeicher
- Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
- Steuerung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise
- Einsatz effizienter Umwälzpumpen
Die Bedingungen sind im einzelnen auf den Informationsseiten dieser Rubrik aufgeführt. Maßgeblich sind die Formulierungen der „Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW“ vom 15. Dezember 2014 sowie dem „Merkblatt zur Antragstellung auf Förderung einer Mini-KWK-Anlage„.